Hinweise zum Datenschutz
Neue Adresse für die Bestellung von Software-Zertifikaten bei der Zertifizierungsstelle der BNotK20.11.2023
Die Bundesnotarkammer hat uns darauf hingewiesen, dass ab dem 20.11.2023 Bestellungen von Software-Zertifikaten über die Adresse https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/ erfolgen müssen. Die bisherige Adresse (https://bea.bnotk.de) wird für die Bestellung von Software-Zertifikaten nicht mehr nutzbar sein.

Die BRAK warnt vor Phishingmails19.09.2023
Die BRAK warnt in ihrem aktuellen Sondernewsletter 4/2023 vom 14.09.2023 vor Phishingmails.
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Austausch der beA-Mitarbeitendenkarten24.08.2023
Die BRAK informiert in ihrem Sondernewsletter 2/2023 vom 01.08.2023 über dem Austausch der beA-Mitarbeitendenkarten.
 
Wir weisen darauf hin, dass unmittelbar nach Erhalt die neuen Mitarbeitendenkarten im Benutzerprofil hinterlegt werden müssen. Dies sollte unbedingt vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der bisherigen Karten erfolgen, damit die neue Karte unmittelbar nutzbar ist.
Weitere Informationen der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer und des beA-Anwendersupports finden Sie unter folgenden Links:
 

Mitteilung zur Verlängerung der Möglichkeit zur Anmeldung am beA02.12.2022
 
 
Die Bundesnotarkammer teilte mit, dass die Möglichkeit zur Anmeldung am beA und damit das Senden und Empfangen von Nachrichten für alle derzeit noch gültigen beA-Karten bis einschließlich 18.03.2023 möglich bleibt. Es konnte eine technische Lösung gefunden werden, das Authentifizierungszertifikat für eine Übergangszeit zu verlängern, auch wenn das Signaturzertifikat ab dem 01.01.2023 technisch nicht mehr unterstützt und damit ungültig wird. Die Information der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer ist unter folgendem Link auf der Seite der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer veröffentlicht:
 
Zu beachten ist aber, dass die Verlängerung nur die Anmeldung am beA betrifft. Qualifizierte elektronische Signaturen mit Karten der ersten Generation können nicht über den 31.12.2022 hinaus angebracht werden. Die sicherheitstechnische Zulassung läuft am 31.12.2022 aus. Kolleginnen und Kollegen, die eine Signaturfunktion nutzen möchten, sind daher auf den Fernsignaturservice der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer oder andere Wege zum Anbringen qualifizierter elektronischer Signaturen verwiesen worden.

beA-Karten: Kartentausch und Fernsignatur24.11.2022
Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,
 
bei den Rechtsanwaltskammern häufen sich Fragen und Beschwerden betroffener Kolleginnen und
Kollegen über Probleme beim Kartentausch und der Beantragung der Fernsignatur bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer. Viele Kolleginnen und Kollegen beklagen, dass ihre Supportanfragen trotz wiederholter E-Mails oder Anrufe nicht beantwortet werden.
 
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat diese Beschwerden an die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer weitergegeben. Um die Fragen gezielt beantworten zu können, bittet die Bundesnotarkammer bei Fragen zur beA-Karte und PIN, das Kontaktformular der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer zu verwenden. Dieses ist über den folgenden Link direkt erreichbar:
 
Dieses Kontaktformular ermöglicht die strukturierte Erfassung des Anliegens der Nutzerinnern und Nutzer und damit eine raschere Bearbeitung.

28.09.2022
 

Aktueller Stand des beA-Kartentausches

Hier: Erreichbarkeit des beA-Anwendersupports

 

   
  Diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die ihre neuen beA-Karten nicht rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihrer alten Karten im beA-System hinterlegt hatten, mussten sich ab dem 08.09.2022 an den beA-Anwendersupport wenden und dort um Rücksetzung ihrer Postfächer bitten. Dies hat wie erwartet den beA-Anwendersupport erheblich belastet, sodass zwischenzeitlich die telefonische Erreichbarkeit nicht mehr zuverlässig gegeben war und Tickets nicht in der gewohnten Schnelligkeit beantwortet werden konnten.

Mittlerweile sollte der beA-Anwendersupport aber wieder wie gewohnt telefonisch erreichbar sein und auch die Tickets in der üblichen Zeit bearbeitet werden.

   
 

Der BRAK ist aufgefallen, dass einige Kolleginnen und Kollegen zwar ihre neuen beA-Karten im Postfach hinterlegt, diese jedoch noch nicht vollständig berechtigt hatten. Dies ist nunmehr nach Ablauf der Gültigkeit der alten Karte leider nicht mehr möglich, sodass die Postfächer durch den beA-Anwendersupport zurückgesetzt werden müssen. Nach ersten Prüfungen dürften rund 5.000 Karten und damit Postfächer betroffen sein. Das Fehlerbild, das sich in diesen Fällen zeigt, ist, dass die Kolleginnen und Kollegen sich zwar an ihrem beA anmelden können, Nachrichten aber nicht geöffnet, erstellt und versandt werden können. Sollten Sie von diesem Fehlerbild betroffen sein, so wenden Sie sich bitte an den  beA-Anwendersupport unter der E-Mail-Adresse servicedesk@beasupport.de

 

   
  Die E-Mail muss die folgenden Angaben enthalten:

• Die SAFE-ID des betroffenen Postfaches,

• den vollen Namen, eine Rufnummer und ein Zeitfenster, in dem der Postfachinhaber persönlich für Rückfragen erreichbar sind

• den Hinweis, ob der Postfachinhaber die Antwort auf seine Sicherheitsfrage kennt, die bei der Erstregistrierung vergeben wurde (die Antwort selbst soll der Postfachinhaber bitte niemals per E-Mail übermitteln). 

 

   
       

beA-Kartentausch14.09.2022

Informationen, Hilfestellungen und Anleitungen  

 

Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer stellt gerade die beA-Karten auf eine neue Generation mit Fernsignatur um. Am 08.09.2022 haben die ersten beA-Karten ihre Gültigkeit zur Authentifizierung – also zur Anmeldung - am beA verloren. An alle Postfachinhaberinnen und Postfachinhaber, die davon betroffen sind, hat die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer Austauschkarten übersandt. Vor dem Ablauf der „alten“ Karte muss die neue Karte im beA-System aktiviert – also im System „hinterlegt“ - werden.  

 

Sollte Ihre Karte bereits abgelaufen sein und Sie die neue Karte noch nicht hinterlegt haben, kann der beA-Support der Bundesrechtsanwaltskammer Ihr Postfach zurücksetzen. Sie können sich sodann mit der neuen beA-Karte erneut registrieren. Weitere Informationen finden Sie hier.  

 

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, deren beA-Karte ab dem 08.09.2022 ihre Gültigkeit verliert und die entweder die neue beA-Karte oder die dazugehörige PIN noch nicht erhalten haben, nutzen bitte das Kontaktformular der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer für eine priorisierte Bearbeitung ihres Anliegens durch die Zertifizierungsstelle.  

 

Bitte beachten Sie weiter Folgendes:  

 

1.

Karten Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verlieren im Rahmen des Technologiewechsels bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer nicht ihre Gültigkeit. Gleiches gilt für von Ihnen ggf. zur Anmeldung am beA statt der bisherigen Karte verwendete Softwarezertifikate. Dies bedeutet, dass die Karten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ebenso wie die Softwarezertifikate) auch nach Ablauf der Gültigkeit der beA-Karten weiter zur Anmeldung am Postfach genutzt werden können. Ihre Nutzbarkeit hängt nicht vom Austausch der beA-Karte der Postfachinhaberin oder des Postfachinhabers ab. Nach entsprechender Anmeldung am System können Sie dann Ihre alte Karte unverändert bis 31.12.2022 weiter nutzen, um Ihre Nachrichten zu signieren. Denn auch wenn Sie sich mit der „alten“ beA-Signaturkarte nicht mehr anmelden können, behalten die Signaturzertifikate ihre Gültigkeit bis zum 31.12.2022. Die Signaturfunktion kann also weitergenutzt werden. Dazu gehen Sie wie folgt vor:Melden Sie sich am beA mit Ihrer neuen beA-Karte, Ihrem Softwarezertifikat oder über Ihre Mitarbeiterin oder Ihren Mitarbeiter mit der entsprechenden Mitarbeitenden-Karte an. Bereiten Sie den Nachrichtenentwurf vor oder lassen Sie ihn von Ihrer Mitarbeiterin oder Ihrem Mitarbeiter erstellen. Sodann wechseln Sie die Karte. Legen Sie Ihre „alte“ Signaturkarte in das Kartenlesegerät ein und signieren Sie Ihre elektronischen Dokumente wie gewohnt. Haben Sie den Weg über die Verwendung der Mitarbeitenden-Karte gewählt, kann sodann Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter die Nachricht versenden. Haben Sie sich über ein Softwarezertifikat oder Ihre neue Karte angemeldet, versenden Sie die Nachricht selbst. Im Übrigen lassen Sie Ihr Postfach bitte wie eingangs beschrieben zurücksetzen, wenn Sie die neue Karte nicht vor Ablaufdatum aktiviert haben.  

 

2.Auch Signaturkarten anderer Hersteller als der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer werden weiterhin im beA unterstützt. Um welche Signaturkarten es sich handelt, findet sich in der beA-Anwenderhilfe.  

 

3.Sollten Sie bereits alle Voraussetzungen geschaffen haben, um per Fernsignatur qualifizierte elektronische Signaturen zu erzeugen, unterstützt Sie eine Anleitung zum Anbringen einer Fernsignatur in der beA-Anwenderhilfe.  

 

4.

Der Support der Bundesrechtsanwaltskammer hat alle wichtigen Informationen zum Kartentausch mit detaillierten Anleitungen auf einer Internetseite zusammengestellt. Insbesondere erhalten Sie dort auch eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, was im Hinblick auf die beA-Tauschkarte zu veranlassen ist. Über dort vorhandene weitere Links kommt man außerdem zu noch detaillierteren Informationen. 

 

 


14.09.2022

beA-Hilfe

Wir möchte ich Sie hierüber informieren, dass das temporär geschaltete Postfach bea-hilfe@bnotk.de zum 17.09.2022 nicht mehr zur Verfügung stehen wird.

Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können sich weiterhin über das bekannte Kontaktformular mit ihren Anliegen an die Zertifizierungstelle wenden und werden gebeten, ausschließlich dieses ab dem 17.09.2022 zu nutzen.


26.07.2022
Das beA für Berufsausübungsgesellschaften
 
Wann kommt es, wer bekommt es und was ist daran besonders?
 
Ein Beitrag von Rechtsanwältin Julia von Seltmann zum Thema finden Sie in der aktuellen Ausgabe des BRAK-Magazins (Heft 3/2022). Den Link dazu finden Sie hier

23.02.2022
 

Technologiewechsel bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer

   
  Den Sondernewsletter 2/2022 der BRAK vom 18.02.22 mit der Vorankündigung zum Technologiewechsel bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer finden Sie hier    
       
       
       

19.01.2022
   beA-Update 3.8.7    
   

Am Donnerstag, dem 20.01.2022, stellt die BRAK die neue beA-Anwendungskomponente 3.8.7 als Update zur Verfügung. Durch das Update wird auch die neue Version der beA Client-Security 3.9.0.8 installiert. Hiermit wird die Log4J-Bibliothek auf die Version 2.17.0 aktualisiert.

   
   

Weitere Informationen finden Sie im beA Sondernewsletter 1/2022 

   
       
       

07.01.2022
   

Ersatzeinreichung bei technischer Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung

   
   

Es wird immer wieder die Frage gestellt, wie man sich im Falle einer technischen Störung, die die elektronische Einreichung unmöglich macht, verhalten soll. Um diese Frage zu beantworten verweisen wir auf den Artikel zur Ersatzeinreichung im BRAK Magazin 6/2021 auf Seite 12. 

   
       
       
       

07.01.2022
   WICHTIGE INFORMATON!    
   Online-Schulungen und Seminare zum Umgang dem dem beA finden Sie unter der Rubrik "Veranstaltungen"    
       
       
       

beA - Aktive Nutzungspflicht ab 01.01.202205.01.2022
 

 

Informationen zur Aktiven Nutzungspflicht ab 01.01.2022

   
       
  - Was bedeutet „aktive Nutzungspflicht“?   

- Wie funktioniert die elektronische Übermittlung?   

- Wie ist das Dokument zu signieren? 

- Wie kann ich prüfen, ob meine Nachricht erfolgreich versandt wurde?  

- Wie ist zu verfahren, wenn die Justiz aus technischen Gründen nicht auf elektronischem

  Wege erreichbar ist? 

- Ersatzeinreichung bei Überschreiten der zulässigen Datenmenge  

- Nützliche Links 

   
       
   

Alle Informationen zur Aktiven Nutzungspflicht finden Sie hier 

   

 

 


ACHTUNG! Betrifft die beA-Nutzungspflicht ab 01.01.202204.11.2021

Readiness 2022

Zehn Punkte zur Vorbereitung auf den verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr

 

Ab dem 1.1.2022 wird der verpflichtende elektronische Rechtsverkehr flächendeckend eingeführt. Die BRAK bereitet seit einiger Zeit das beA-System auf den zu erwartenden Anstieg der versandten und empfangenen Nachrichten unter dem Stichwort „Readiness 2022“ vor. Aber auch in den Kanzleien, die derzeit noch nicht auf den elektronischen Versand von Nachrichten umgestellt haben, werden noch Vorbereitungen zu treffen sein. Die folgende Zehn-Punkte-Liste, welche in der Aktuellen Ausgabe des BRAK-Magazins (Heft 5/2021) veröffentlicht und von Frau Rechtsanwältin Julia von Seltmann erstellt wurde, soll dabei unterstützen

  

1. Erstregistrierung vornehmen
2. E-Mail-Adresse für Benachrichtigungen hinterlegen
für weitere Informationen klicken
3. Kanzleiinfrastruktur überprüfen
4. Kanzleiorganisation
5. Rechtevergabe
für weitere Informationen klicken
6. Rechtliche Grundlagen
7. Angabe des Kommunikationswegs
8. Schulungen

9. Support
hier gehts zum Supportwegweiser

10. Rechtzeitig anfangen

  

Warten Sie nicht bis zum letzten Tag, bis Sie den elektronischen Rechtsverkehr aktiv nutzen, sondern fangen Sie so früh wie möglich damit an. Das rechtzeitige „Üben“ hilft bei der Etablierung der notwendigen Prozesse in der Kanzlei und bereitet auf den Stichtag 1.1.2022 vor.
Den Weg zum Heft 5/2021 und den kompletten Beitrag finden Sie
hier 


beA - Stellungnahme der BRAK zum Zugangsnachweis01.11.2021

In der jüngeren Vergangenheit kam die Frage auf, ob das beA-System alle gesetzlich notwendigen Nachweise für den Zugang von Nachrichten bei Gerichten liefert.

Hierzu hat die BRAK jetzt eine Stellungnahme veröffentlicht. Die Stellungnahme kann über diesen Link abgerufen werden.

 


beA Erklärvideo zum Thema "Rechtevergabe"26.11.2019
Wir weisen darauf hin, dass die Rechtsanwaltskammer München ein Video zum Thema "Rechtevergabe" erstellt hat.
Dort wird erklärt, wie man im beA Rechte an Kollegen und Mitarbeiter vergeben und auch wieder entziehen kann.

beA Supportwegweiser28.06.2018
Support-Angebote rund um das beA

Fragen zum Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis und zur SAFE-ID?
Sollten Ihre Daten im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis nicht korrekt sein, wenden Sie sich
bitte an Ihre zuständige regionale Rechtsanwaltskammer; nur sie kann hieran Korrekturen
vornehmen.

Fragen zur beA-Karte?
Unter www.bea.bnotk.de/faq.html hat die Bundesnotarkammer, die für die Herstellung der beA-Karten
verantwortlich ist, einen Katalog von typischen Fragen und Antworten zusammengestellt. Für
darüber hinausgehende Fragen gibt es einen Support unter bea@bnotk.de oder telefonisch (Mo. bis
Fr. von 8.00 bis 17.00 Uhr) unter 0800 3550 100.

Bitte beachten: Die BNotK kann keine Auskunft zum beA selbst und zu Produkten anderer Anbieter
geben.

Fragen zur Nutzung des beA?
Rund um das beA und seine Nutzung gibt es diverse Informationsmöglichkeiten, die Ihnen bei Fragen
weiterhelfen können:

Die Online-Hilfe zum beA hält ausführliche Informationen zur Nutzung der verschiedenen
Funktionalitäten des beA bereit. Weitere Informationen finden Sie auf der beA-Website, die u.a.
umfangreiche Fragen und Antworten zur Inbetriebnahme und Nutzung des beA enthält. Praktische
Tipps und Hintergrundinformationen zur beA-Nutzung liefert regelmäßig der beA-Newsletter.

Bei technischen Fragen zum beA oder bei Störungen kontaktieren Sie den beA-Anwendersupport*:
bea-servicedesk@atos.net oder telefonisch (Mo. bis Fr. von 8.00 bis 20.00 Uhr) unter 030 52 0009
444.

Wer schon einmal in Kontakt mit dem Support war und ein Login erhalten hat, kann Probleme und
Störungen rund um die Uhr selbst im beA Serviceportal melden.


* Hinweis zur Datenverarbeitung im Support:

Die Anfragen an den Service Desk werden aufgenommen und vom Service Desk dokumentiert. Dies
geschieht, damit Fragen- oder Fehlerschwerpunkte erkannt werden können und der Service
dahingehend zukünftig verbessert werden kann. Ebenso wird dadurch Ihr Anliegen dokumentiert und
eine andere Person kann ggf. später unterstützend eingebunden werden, um Ihnen z.B. in einem
weiteren Kontakt noch ausstehende Informationen nachzuliefern.
Sind dem Service Desk die Daten des Anrufers nicht bekannt, so wird er diese soweit erfragen, bis
ihm die Daten-Grundlage für die Erbringung seiner Leistungen vorliegt. Hier wird z.B. nach Namen,
Telefonnummern für einen Rückruf oder der E-Mail Adresse gefragt werden. Die Mitarbeiter des
Service Desk sind dabei auf die Einhaltung des geltenden Datenschutzrechts verpflichtet.
Sollte Ihre Anfrage nicht direkt im Gespräch beantwortet werden, erfolgt eine weitere Bearbeitung
Ihrer Anfrage nach Beendigung Ihres Gespräches mit dem Service Desk. Dabei werden bei
Bearbeitung des Tickets die Änderungen im Ticketstatus jeweils auch Ihnen mit einer Systemmail zur
Kenntnis gebracht.