Hinweise zum Datenschutz
14.03.2022
 

Sanktionen gegen Russland

 

   
  Die FIU weist darauf hin, dass Sanktionen der Europäischen Union in Kraft getreten sind, bzw. demnächst in Kraft treten werden.

 

Weiterführende Informationen zu den Finanzsanktionen finden Sie hier

 

Weiterführende Informationen zu den Sanktionen der EU finden Sie hier

 

In Anbetracht dieser besonderen Sanktionslage bittet die FIU, die sich entwickelnde Rechtslage sorgfältig zu verfolgen und die daraus folgenden Vorgaben entsprechend zu beachten.  

 

Im Rahmen von Meldungen, die in diesem Zusammenhang wegen eines Verdachts von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung abgegeben werden, bittet die FIU dringend darum,

 

  •         bei der Darstellung des Sachverhalts den einschlägigen Sanktionstatbestand zu benennen

 

  •       und folgenden Indikator zu verwenden:

    B2305 – Transaktion in / aus Staaten, gegen die beispielsweise die EU oder die UN Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat / haben

   
       
       
       

Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG27.01.2022

Das Präsidium der BRAK hat am 18.10.2021 die 6. Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG beschlossen.

Der Vorstand der RAK Kassel hat diese Hinweise genehmigt. Die Auslegungs- und Anwendungshinweise finden Sie hier. 


Registrierungspflicht gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 Geldwäschegesetz14.06.2021

Registrierungspflicht für Verpflichtete ab dem 1.1.2024

Ab dem 1.1.2024 haben sich alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind, bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zu registrieren (§§ 45 Abs. 1 Satz 2, 59 Abs. 6 GwG). Hierfür steht das elektronische Meldeportal der FIU, goAML, zur Verfügung. Die FIU empfiehlt eine frühzeitige Registrierung im Meldeportal, um im Bedarfsfall unverzüglich eine Verdachtsmeldung abgeben zu können. Im internen Bereich der FIU erhalten Sie ansonsten weitere, nützliche Informationen für Verpflichtete (z. B. zu Verdachtsmeldungen).

Meldeportal der FIU


Bestellung eines Geldwäschebeauftragten - Anordnung der BRAK gem. § 9 IV GwG04.01.2021
Die BRAK hat von ihrer Anordnungsbefugnis gemäß § 9 IV GwG Gebrauch gemacht und folgendes angeordnet:

Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, die in Berufsausübungsgemeinschaften gleich welcher Rechtsform tätig sind, die mehr als insgesamt 30 Berufsangehörige oder Angehörige sozietätsfähiger Berufe gemäß § 59 a BRAO umfassen, sind verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, sofern mindestens einer von ihnen regelmäßig für Mandanten an der Planung oder Durchführung der in § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG genannten Geschäfte mitwirkt.

Die amtliche Bekanntmachung (mit weiteren Informationen) in den BRAK-Mitteilungen 4/2012 finden Sie hier.


Verhaltensempfehlungen für Rechtsanwälte/innen im Hinblick GwG04.01.2021

Die BRAK hat Verhaltensempfehlungen für Rechtsanwälte/innen im Hinblick auf die Vorschriften des Geldwäschebekämpfungsgesetzes (GwG) und die Geldwäsche (§ 261 StGB) veröffentlicht.

 Die Empfehlungen finden Sie hier