14.03.2022 | |||||||||||||||||||||
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Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG | 27.01.2022 | ||||||||||||||||||||
Das Präsidium der BRAK hat am 18.10.2021 die 6. Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG beschlossen.
Der Vorstand der RAK Kassel hat diese Hinweise genehmigt. Die Auslegungs- und Anwendungshinweise finden Sie hier. | |||||||||||||||||||||
Registrierungspflicht gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 Geldwäschegesetz | 14.06.2021 | ||||||||||||||||||||
Registrierungspflicht für Verpflichtete ab dem 1.1.2024 Ab dem 1.1.2024 haben sich alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind, bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zu registrieren (§§ 45 Abs. 1 Satz 2, 59 Abs. 6 GwG). Hierfür steht das elektronische Meldeportal der FIU, goAML, zur Verfügung. Die FIU empfiehlt eine frühzeitige Registrierung im Meldeportal, um im Bedarfsfall unverzüglich eine Verdachtsmeldung abgeben zu können. Im internen Bereich der FIU erhalten Sie ansonsten weitere, nützliche Informationen für Verpflichtete (z. B. zu Verdachtsmeldungen). | |||||||||||||||||||||
Bestellung eines Geldwäschebeauftragten - Anordnung der BRAK gem. § 9 IV GwG | 04.01.2021 | ||||||||||||||||||||
Die BRAK hat von ihrer Anordnungsbefugnis gemäß § 9 IV GwG Gebrauch gemacht und folgendes angeordnet:
Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, die in Berufsausübungsgemeinschaften gleich welcher Rechtsform tätig sind, die mehr als insgesamt 30 Berufsangehörige oder Angehörige sozietätsfähiger Berufe gemäß § 59 a BRAO umfassen, sind verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, sofern mindestens einer von ihnen regelmäßig für Mandanten an der Planung oder Durchführung der in § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG genannten Geschäfte mitwirkt.
Die amtliche Bekanntmachung (mit weiteren Informationen) in den BRAK-Mitteilungen 4/2012 finden Sie hier. | |||||||||||||||||||||
Verhaltensempfehlungen für Rechtsanwälte/innen im Hinblick GwG | 04.01.2021 | ||||||||||||||||||||
Die BRAK hat Verhaltensempfehlungen für Rechtsanwälte/innen im Hinblick auf die Vorschriften des Geldwäschebekämpfungsgesetzes (GwG) und die Geldwäsche (§ 261 StGB) veröffentlicht.
Die Empfehlungen finden Sie hier
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