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PRÜFUNGSORDNUNG
FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON
ABSCHLUSS- UND ZWISCHENPRÜFUNGEN
DER
RECHTSANWALTSKAMMER KASSEL
 
Der Berufsbildungsausschuss der Rechtsanwaltskammer Kassel hat aufgrund der §§ 47 und 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG vom 23.03.2005, BGBl. I S. 931, zuletzt geändertdurch das Gesetz vom 07.09.2007, BGBl. I S. 2246) und der Verordnung über die Berufsausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten/zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten/ zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten/zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zum Patentanwaltsfachangestellten/zur Patentanwaltsfachangestellten (ReNoPat-Ausbildungsverordnung – ReNoPatAusbV-) vom 23. November 1987 (BGBl. I S. 2392) – zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19.01.2001, BGBl. I S. 1149) nachstehende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen in den anerkannten Ausbildungsberufen
 
Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte
Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter / Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte beschlossen. 
 
§ 1
Prüfungsausschüsse
 
(1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung und Zwischenprüfung errichtet die Rechtsanwaltskammer Kassel in Fulda, Kassel und Marburg einen oder mehrere Prüfungsausschüsse (§ 39 Absatz 1 Satz 1 BBiG).
 
(2) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen einholen (§ 39 Abs. 2 BBiG). Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten (§ 39 Abs. 3 BBiG).
 
 
§ 2
Zusammensetzung und Berufung
 
(1) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 BBiG). Er wählt aus seiner Mitte für einen bestimmten Zeitabschnitt einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter (§ 41 Abs. 1 BBiG).
 
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder je ein Beauftragter der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule an. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (§ 40 Abs. 2 BBiG). Alle Prüfungsausschussmitglieder und Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen sind für ihre Gruppe zugleich weitere stellvertretende Mitglieder sämtlicher Prüfungsausschüsse.
 
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Rechtsanwaltskammer Kassel für drei Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG). Bei Ausscheiden eines Mitgliedes während der dreijährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses wird ein neues Mitglied für die verbleibende Amtszeit des Prüfungsausschusses berufen.
 
(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Kassel bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitsnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 BBiG).
 
(5) Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG).
 
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Rechtsanwaltskammer Kassel gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft diese insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 Satz 4 BBiG).
 
(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Absätze 3 – 6 und 8 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend (§ 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG).
 
(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Rechtsanwaltskammer Kassel mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird (§ 40 Abs. 4 BBiG).
 
(9) Von Absatz (2) darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Abs. 5 BBiG).
 
 
§ 3
Ausschluss und Befangenheit
 
(1) Bei der Zulassung und Prüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger eines Prüfungsbewerbers ist. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:
1. Verlobte,
2. Ehegatten,
3. Partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
4. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,
5. Geschwister,
6. Kinder der Geschwister,
7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
8. Geschwister der Eltern,
9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher
    Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und
    Pflegekinder).
 
Angehörige sind die in Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder
     Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch
     Annahme als Kind erloschen ist,
3. im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die
     Personen weiterhin, wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
 
(2) Halten sich Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Abs. 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, ist dies der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschuss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
 
(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat der Betroffene dies der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
 
(4) Ausbilder sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.
 
(5) Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Rechtsanwaltskammer die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle, übertragen oder den betroffenen Prüfling einem anderen Prüfungsausschuss zuweisen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.“
 
 
§ 4
Beschlussfähigkeit
         
(1) Der Prüfungsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn alle  Mitglieder mitwirken.

(2) Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit.
 
§ 5
Geschäftsführung
 
(1) Die Rechtsanwaltskammer Kassel regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
 
(2) Die Sitzungsprotokolle sind mindestens vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.
 
§ 6
Verschwiegenheit
 
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss.
 
 
§ 7
Prüfungstermine
 
(1) Die für die Prüfung maßgeblichen Prüfungstermine im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG sind der 31. Juli und der 31. Januar eines jeden Jahres.
     
(2) Die Rechtsanwaltskammer Kassel bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebenden Termine im Jahr. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schulhalbjahres sowie des Schulbetriebes abgestimmt sein.
 
(3) Die Rechtsanwaltskammer Kassel gibt das Datum des Beginns der schriftlichen Prüfung in ihren Mitteilungsblättern bzw. Rundschreiben zwei Monate vorher bekannt und setzt gleichzeitig die Anmeldefrist fest.
 
 
§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung
 
(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Abs. 1 BBiG)
 
1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als
   zwei Monate nach dem Prüfungstermin gemäß § 7 Abs. 1 endet,
 
2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene
    schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und
 
3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnis-
    se eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubilden-
    den noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.
 
(2) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen (§ 43 Abs. 2 BBiG), wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht.
Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist, systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird, und durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.
 
(3) Zur Zusatzprüfung als Notarfachangestellte/r gem. § 9 Abs. 4 der Prüfungsordnung sind Rechtsanwaltsgehilfen/-fachangestellte zuzulassen (externe Prüfung), sofern sie eine zweijährige Berufstätigkeit im Notariat nachweisen.
 
(4) Körperlich, geistig oder seelische behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG).
 
 
§ 9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (§ 45 BBiG)
 
(1) Auszubildende können nach Anhören des Ausbildenden oder der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
 
(2) Bei der Beurteilung der betrieblichen Leistung sind entsprechend der Ausbildungsverordnung der Ausbildungsgang, der Leistungsstand und die in der bis zur Prüfung noch verbleibende Zeit zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse im Hinblick auf die Erreichung des Ausbildungsziels zu berücksichtigen.
 
(3) Für die Beurteilung durch die berufsbildende Schule (Berufsschule) ist davon auszugehen, dass überdurchschnittliche Leistungen Voraussetzung für eine vorzeitige Zulassung zur Prüfung sind. Eine entsprechende Leistung liegt vor, wenn bezogen auf die für die Prüfung wesentlichen Lerngebiete im Durchschnitt mindestens die Gesamtnote „gut“ (2,49) erreicht wird.
 
(4) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung ablegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
 
       (5) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Abs. 4 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
 
 
§ 10
Anmeldung zur Prüfung
 
(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der Rechtsanwaltskammer Kassel bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Ausbildenden oder die Ausbildende mit Zustimmung des Auszubildenden oder der Auszubildenden zu erfolgen.
 
(2) Der Prüfungsbewerber bzw. die Prüfungsbewerberin selbst kann den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß § 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.
 
(3) Örtlich zuständig für die Anmeldung ist die Rechtsanwaltskammer Kassel, wenn in deren Bezirk
 
- in den Fällen des § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 die Ausbildungsstätte liegt,
 
- in den Fällen des § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 4 und 5 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeits-
 verhältnis besteht, der Wohnsitz des Prüfungsbewerbers bzw. der Prüfungsbewerberin    
 liegt.
 
(4) Der Anmeldung sollen beigefügt werden
 
a)     in den Fällen des § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1
-    Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen
-    Bescheinigung des Ausbildenden oder der Ausbildenden über die ordnungsgemäße
     Führung der vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise sowie die schriftlichen  
     Ausbildungsnachweise (Berichtshefte)
 
b)    in den Fällen des § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 4 und 5
-   Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und
     Fertigkeiten oder Ausbildungsnachweise
-    ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.
 
 
§ 11
Entscheidung über die Zulassung
 
(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Rechtsanwaltskammer Kassel. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der hierfür zuständige Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 Satz 2 BBiG).
Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen (§ 46 Abs. 2 BBiG).
 
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber bzw. der Prüfungsbewerberin rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes der schriftlichen Prüfung einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.
 
(3) Die Zulassung kann von dem nach § 12 Abs. 1 zuständigen Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstage, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird, widerrufen werden.
 
 
§ 12
Zuständige Prüfungsausschüsse
 
(1) Zu Beginn eines Jahres bestimmt die Rechtsanwaltskammer Kassel für die Bezirke Fulda, Kassel und Marburg jeweils einen zuständigen Prüfungsausschuss für die Zulassung gem. § 11 Abs. 1 Satz 2.
 
(2) Die Aufgaben für die schriftliche Abschlussprüfung und für die Zwischenprüfung werden von einem jeweils rechtzeitig für eine Prüfung von der Rechtsanwaltskammer Kassel bestellten Prüfungsausschuss (Aufgabenerstellungsausschuss) entworfen. Hierbei sollen alle Ausschüsse gleichmäßig berücksichtigt werden.
(3) Die vom Aufgabenerstellungsausschuss entworfenen Prüfungsaufgaben sind dem für die nächste Prüfung von der Rechtsanwaltskammer Kassel zu bestellenden Aufgabenerstellungsausschuss zur Prüfung und Begutachtung vorzulegen. Über die endgültige Fassung der Prüfungsaufgaben entscheidet der Prüfungsausschuss, der die Prüfungsaufgaben erstellt hat. Die Aufgaben sind für alle Prüfungsausschüsse des Kammerbezirks verbindlich.
 
(4) Für die Abnahme der Prüfung der einzelnen Prüflinge regelt sich die Zuständigkeit der Ausschüsse wie folgt:
 
Für die Prüflinge aus dem Berufsschulbezirk Marburg sind Marburger Prüfungsausschüsse, für die Prüflinge aus dem Berufsschulbezirk Fulda sind Fuldaer Prüfungsausschüsse und für die übrigen Prüflinge sind Kasseler Prüfungsausschüsse zuständig.
 
In besonderen Fällen sind Ausnahmen zulässig.
 
Es kann insbesondere ein Ausschuss an einem anderen Prüfungsort mit der Durchführung beauftragt werden, wenn in einem Prüfungstermin weniger als sechs Prüflinge zur Prüfung zugelassen sind.
 
Bestehen an einem Ort mehrere Prüfungsausschüsse, dann wird die Verteilung der Prüflinge auf die Ausschüsse durch die Kammer vorgenommen. Die Kammer legt dabei unter Berücksichtigung der Zahl der Prüflinge und der Belastung der Prüfungsausschüsse durch die Prüfung fest, ob jeweils ein oder mehrere Ausschüsse mit der Durchführung der Prüfung betraut werden.
 
Werden mehrere Ausschüsse betraut, so erfolgt die Zuteilung möglichst gleichmäßig auf die Ausschüsse. Die Verteilung der Prüflinge wird nach alphabetischer Reihenfolge vorgenommen.
 
Ausnahmen hiervon sind in folgenden Fällen zu machen:
 
Ist in dem an sich zuständigen Prüfungsausschuss der Ausbildende bzw. die Ausbildende oder ein in der Praxis des Ausbildenden bzw. der Ausbildenden tätiger Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin beteiligt, so ist der Prüfling einem anderen Prüfungsausschuss zuzuteilen. Besteht nur ein Prüfungsausschuss an einem Ort, so hat an Stelle des ausgeschlossenen Prüfers bzw. der ausgeschlossenen Prüferin dessen Stellvertreter bzw. Stellvertreterin diesen Prüfling zu prüfen. Bei der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling ebenfalls in der Regel einem anderen Prüfungsausschuss zuzuteilen.
 
 
§ 13
Prüfungsgegenstand (§ 38 BBiG)
 
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsverordnung ist zugrunde zu legen.
 
(2) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil gemäß der Ausbildungsverordnung.
 
(3) Soweit behinderte Menschen an der Prüfung teilnehmen, sind deren Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen.
 
 
§ 14
Schriftliche Prüfung
 
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus je fünf Prüfungsfächern.
 
(2) Für die Ausbildungsberufe Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte sind gemeinsame Prüfungsfächer:
 
1. Recht, Wirtschafts- und Sozialkunde;
    das Prüfungsfach umfasst insbesondere bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschafts-
    recht, Arbeits- und Sozialrecht, Grundlagen des Verfassungsrechts, des Wirtschaftens und
    der Wirtschaftspolitik, Geld und Zahlungsverkehr, Kredit;
 
2. Rechnungswesen;
    das Prüfungsfach umfasst insbesondere berufsbezogenes Rechnen und berufsbezogene
    Buchführung;
 
3. Fachbezogene Informationsverarbeitung;
    das Prüfungsfach Fachbezogene Informationsverarbeitung umfasst:
 
        a) in Textbearbeitung in 60 Minuten Formulieren und Gestalten eines fachkundlichen
            Textes nach Vorgaben mit Hilfe automatisierter Textverarbeitung,
 
        b) in Textverarbeitung in 30 Minuten Erfassen und Gestalten eines fachkundlichen Textes
            mit Hilfe automatisierter Textverarbeitung.
 
(3) Für den Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte sind weitere Prüfungsfächer
 
1. Zivilprozessrecht;
    das Prüfungsfach umfasst insbesondere Ablauf des Zivilprozesses, Mahnverfahren,
    Zwangsvollstreckung;
 
2. Rechtsanwaltsgebührenrecht;
    das Prüfungsfach umfasst insbesondere Erstellen von Vergütungsrechnungen und das
    Kostenfestsetzungsverfahren.
 
(4) Für den Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/ Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte sind weitere Prüfungsfächer
 
1. Zivilprozessrecht und freiwillige Gerichtsbarkeit;
    das Prüfungsfach umfasst insbesondere den Ablauf des Zivilverfahrens, Mahnverfahren,
    Zwangsvollstreckung; Grundbuch-, Register- und Beurkundungsrecht einschließlich des
    zugehörigen materiellen Rechts;
 
2. Gebühren- und Kostenrecht;
    das Prüfungsfach umfasst insbesondere Erstellen von Vergütungs- und Kostenrechnun-
    gen, das Kostenfestsetzungsverfahren und Kosteneinziehung.
 
(5) Im Prüfungsfach Fachbezogene Informationsverarbeitung beträgt die Prüfungsdauer in Textbearbeitung (3.a) 60 Minuten und in Textverarbeitung (3.b) 30 Minuten. Für das Prüfungsfach Rechnungswesen beträgt die Prüfungsdauer 60 Minuten, für die übrigen Prüfungsfächer jeweils 90 Minuten; sie kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Eine Entscheidung hierüber trifft der Aufgabenerstellungsausschuss.
 
Die zulässigen Hilfsmittel, sowohl zu den Zwischenprüfungen als auch zu den Abschlussprüfungen, werden von dem Berufsbildungsausschuss festgelegt.
 
 
§ 15
Mitteilung des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung
 
Das Ergebnis der einzelnen Prüfungsarbeiten ist den Prüflingen zusammen mit der Ladung zwei Wochen vor dem Tag der mündlichen Prüfung mitzuteilen.
 
Prüflinge, die die Prüfung nicht mehr bestehen können, erhalten gleichzeitig die Entscheidung des Ausschusses über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung und das Nichtbestehen der Abschlussprüfung mitgeteilt.
 
 
§ 16
Mündliche Prüfung
 
(1) Die mündliche Prüfung ist ein Prüfungsfach. In einem Prüfungsgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er mit den für den Ausbildungsberuf wesentlichen Fragen vertraut ist und praktische Fälle lösen kann.
 
(2) Die mündliche Prüfung wird vom Prüfungsausschuss unter Leitung des Vorsitzenden
oder der Vorsitzenden abgenommen und soll als Gruppenprüfung stattfinden.
 
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll 20 Minuten nicht unter- und 30 Minuten pro Prüfling nicht überschreiten. In der Regel soll nach 90 Minuten Prüfungsdauer die Prüfung durch eine angemessene Pause unterbrochen werden.
 
(4) Der Prüfling hat die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise (Berichtshefte) zur mündlichen Prüfung mitzubringen und auf Verlangen dem Prüfungsausschuss vorzulegen.
 
 
 
§ 17
Ergänzungsprüfung
(1) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern „mangelhaft“ und in den übrigen Fächern mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten schriftlichen Fächer eine mündliche Ergänzungsprüfung von etwa 15 Minuten Dauer durchzuführen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung insgesamt den Ausschlag geben kann.
 
(2) Über die Zulassung zur Ergänzungsprüfung und deren Termin entscheidet der Prüfungsausschuss.
 
(3) Der Prüfling bestimmt das Fach, in dem die Ergänzungsprüfung stattfinden soll, wenn zwei mangelhafte Leistungen vorliegen. Das Prüfungsfach „Fachbezogene Informationsverarbeitung“ kann nicht Gegenstand der Ergänzungsprüfung sein.
 
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses sind die schriftliche Arbeit in diesem Prüfungsfach und die mündliche Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. Im Übrigen gilt § 23. Das Ergebnis der Ergänzungsprüfung tritt an die Stelle der schriftlichen Arbeit in diesem Prüfungsfach.
 
(5) Die Ergänzungsprüfung findet im Anschluss an die mündliche Prüfung als Einzelprüfung statt, spätestens innerhalb einer Woche. Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss. Das Ergebnis der Ergänzungsprüfung ist dem Prüfungsteilnehmer sofort mitzuteilen.
 
(6) Die §§ 18 bis 22 gelten entsprechend.
 
 
 
 
§ 18
Nichtöffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter oder Vertreterinnen der obersten Landesbehörde und der Rechtsanwaltskammer Kassel sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses und anderer Prüfungsausschüsse können anwesend sein. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
 
 
 
 
§ 19
Leitung und Aufsicht
 
(1) Die Prüfung wird unter Leitung der oder des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
 
(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die Rechtsanwaltskammer Kassel im Benehmen mit den zuständigen Prüfungsausschüssen die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.
 
(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
 
 
§ 20
Ausweispflicht und Belehrung
 
(1) Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden bzw. der Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße zu belehren.
 
(2) Die Prüflinge sind über die Bestimmungen nach §§ 21 und 22 zu belehren und darauf hinzuweisen, dass anderenfalls eine ihnen bekannte gesundheitliche Beeinträchtigung bei Teilnahme an der Prüfung nicht berücksichtigt werden kann.
 
 
§ 21
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
 
(1) Prüflinge, die zu einer Täuschungshandlung unmittelbar ansetzen, eine solche durchführen oder sich in sonstiger Weise unerlaubter Arbeits- und Hilfsmittel bedienen, nehmen nach entsprechenden tatsächlichen Feststellungen des Aufsichtsführenden oder der Aufsichtsführenden nur noch unter dem Vorbehalt einer Entscheidung über die Folgen durch den Prüfungsausschuss an der Prüfung teil.
 
(2) Ein Prüfling kann von der Prüfung durch den Aufsichtsführenden bzw. die Aufsichtsführende vorläufig ausgeschlossen werden, wenn er die Prüfung so stört, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung mit den anderen Prüflingen nicht durchführbar ist, insbesondere diese in unzumutbarer Weise gestört werden.
 
(3) Über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann in dem betreffenden Prüfungsfach die Note „mangelhaft“ und in schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei Täuschungshandlungen die Note „ungenügend“ unter Angabe der Punktzahl erteilen.
 
§ 22
Rücktritt, Nichtteilnahme
 
(1) Prüfungsbewerber können nach erfolgter Anmeldung, spätestens am Tag vor der schriftlichen Prüfung, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Rechtsanwaltskammer Kassel zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Später kann nur noch aus wichtigem Grund zurückgetreten werden (z. B. im Krankheitsfall durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).
 
(2) Erfolgt der Rücktritt aus wichtigem Grund, so kann die Prüfung erst zum nächsten Prüfungstermin fortgesetzt werden. Abgeschlossene Prüfungsleistungen brauchen zum neuen Prüfungstermin nicht wiederholt zu werden.
 
(3) Erfolgt ein Rücktritt nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund oder nehmen Prüfungsbewerber an der Prüfung ganz oder teilweise nicht teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
 
(4) Die notwendigen Entscheidungen trifft der zuständige Prüfungsausschuss.
 
 
§ 23
Bewertung
 
(1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung einschließlich der mündlichen Ergänzungsprüfung sind wie folgt zu bewerten:
 
Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut
 
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= 91 - 81 Punkte = Note 2 = gut
 
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
= 80 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend
 
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
= 66 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend
 
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
 = 49 - 26 Punkte = Note 5 = mangelhaft
 
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind
= 25 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.
 
(2) Für jedes schriftliche Prüfungsfach und die mündliche Prüfung müssen 100 Punkte erreichbar sein.
 
(3) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung gem. § 24 Abs. 1 beauftragt der Vorsitzende
oder die Vorsitzende jeweils zwei Mitglieder unter Einbeziehung der eigenen Person mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen (§ 42 Abs. 2 Satz 1 BBiG). Die nach Satz 1 beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (§ 42 Abs. 3 BBiG).
 
(4) Die Prüfungsleistungen sind von den beauftragten Mitgliedern des Prüfungsausschusses unter Beachtung der vom Aufgabenerstellungsausschuss vorgegebenen Gewichtung der einzelnen Prüfungsfragen getrennt und selbständig zu bewerten. Die Kennzeichnung auf den Arbeiten ist zulässig. Die Arbeiten für das Prüfungsfach Fachbezogene Informationsverarbeitung können von Fachlehrern oder Fachlehrerinnen vorbereitend bewertet werden.
 
(5) Die in den einzelnen Prüfungsfächern von den beauftragten Mitgliedern des Prüfungsausschusses jeweils ermittelte Punktzahl ist zu addieren und die Summe durch zwei zu teilen. Das Ergebnis wird auf volle Punkte aufgerundet.
(6) In einem Fach, in dem eine mündliche Ergänzungsprüfung stattgefunden hat, werden die Punktzahlen für die schriftliche Arbeit verdoppelt, die Punktzahl für die mündliche Prüfung hinzugerechnet und das Ergebnis durch die Zahl drei geteilt; eine evtl. Aufrundung findet erst zuletzt statt.
 
 
§ 24
Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung
 
(1) Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung werden durch den Prüfungsausschuss gefasst. Das Ergebnis der gesamten Prüfung wird festgestellt, indem die Punkte der schriftlichen Prüfung und die doppelte Punktzahl der mündlichen Prüfung addiert und die Summe durch die Zahl 7 geteilt wird. Ergibt sich ein Bruchteil eines Punktes, so ist immer aufzurunden.
 
(2) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn die Punktzahl der Gesamtprüfung und in fünf Prüfungsfächern mindestens 50 Punkte (ausreichend) und im sechsten Prüfungsfach mindestens 26 (mangelhaft) beträgt.
 
(3) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
 
(4) Der Prüfungsausschuss soll dem Prüfling am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er die Prüfung
 
„bestanden“ oder „nicht bestanden“
 
hat. Hierüber ist dem Prüfling unverzüglich eine von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.
 
 
 
§ 25
Prüfungszeugnis
(1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der Rechtsanwaltskammer Kassel ein Prüfungszeugnis gemäß § 37 BBiG.
 
(2) Das Prüfungszeugnis enthält
 
-      die Personalien des Prüflings
-      den Ausbildungsberuf
-      das Gesamtergebnis der Prüfung
-      das Datum des Bestehens der Prüfung
-     die Unterschriften des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten oder der Beauftragten der Rechtsanwaltskammer Kassel mit Siegel.
 
(3) Auf Verlangen sind die einzelnen Prüfungsleistungen gesondert zu bescheinigen. In diesem Fall müssen alle Prüfungsfächer aufgeführt werden.
 
(4) Dem Zeugnis wird auf Antrag des Prüflings eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beigefügt. Auf Antrag des Prüflings kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.
 
(5) Ausbildenden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung des Auszubildenden oder der Auszubildenden übermittelt.
 
 
§ 26
Nicht bestandene Prüfung
 
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter sowie der Ausbildende oder die Ausbildende von der Kammer einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen als nicht ausreichend bewertet worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung auf Antrag nicht mehr wiederholt zu werden brauchen (§ 27 Abs. 2).
 
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung ist hinzuweisen.
 
§ 27
Wiederholungsprüfung
 
(1) Die Abschlussprüfung kann im Fall des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden.
 
(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung schriftliche Prüfungsleistungen mit mindestens befriedigendem Ergebnis erbracht, so sind diese Prüfungsleistungen auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an – der Wiederholungsprüfung unterzieht.
 
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
 
(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.
 
 
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