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PRÜFUNGSORDNUNG

FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON

ABSCHLUSS-, ZWISCHEN- UND UMSCHULUNGSPRÜFUNGEN

DER

RECHTSANWALTSKAMMER KASSEL

Aufgrund § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 59 Satz 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), erlässt die Rechtsanwaltskammer Kassel nachstehende vom Berufsbildungsausschuss bei der Rechtsanwaltskammer Kassel beschlossene und nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Berufsbildung und für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse vom 25. Februar 2008 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2015 (GVBl. I S. 30) vom Hessischen Ministerium der Justiz im Benehmen mit dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung genehmigte Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss-, Zwischen- und Umschulungsprüfungen in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen

Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte

Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte.

ABSCHNITT 1 Prüfungsausschüsse

§ 1

Errichtung von Prüfungsausschüssen

(1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung und Zwischenprüfung errichtet die Rechtsanwaltskammer Kassel in Fulda, Kassel und Marburg einen oder mehrere Prüfungsausschüsse (§ 39 Absatz 1 Satz 1 BBiG).

(2) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen einholen (§ 39 Abs. 2 BBiG). Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten (§ 39 Abs. 3 BBiG).

(3) Zur Erstellung der Prüfungsaufgaben für die Zwischen- und die Abschlussprüfung kann die Rechtsanwaltskammer einen Aufgabenerstellungsausschuss errichten. Der Aufgabenerstellungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die Beauftragte jeweils der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Lehrkräfte einer berufsbildenden Schule sind. Mindestens zwei Drittel der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein.

§ 2

Zusammensetzung und Berufung

(1) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 BBiG).

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder je ein(e) Beauftragte(r) der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule an. Die Mitglieder haben Stellvertreter/ -innen (§ 40 Abs. 2 BBiG). Alle Prüfungsausschussmitglieder und Stellvertreter sind für ihre Gruppe zugleich weitere stellvertretende Mitglieder der anderen Prüfungsausschüsse. 2

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Rechtsanwaltskammer Kassel für fünf Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG). Bei Ausscheiden eines Mitgliedes während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses wird ein neues Mitglied für die verbleibende Amtszeit des Prüfungsausschusses berufen.

(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Kassel bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 BBiG).

(5) Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG).

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Rechtsanwaltskammer Kassel gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft diese insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 Satz 4 BBiG).

(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Absätze 3 – 6 und 8 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend (§ 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG).

(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Rechtsanwaltskammer Kassel mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird (§ 40 Abs. 4 BBiG).

(9) Von Absatz (2) darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Abs. 5 BBiG).

§ 3

Ausschluss und Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Prüfung darf nicht mitwirken, wer Arbeitgeber/in, Arbeitskollege/-kollegin oder Angehörige(r) eines Prüfungsteilnehmers ist. Ausbilder und Ausbilderinnen des Prüfungsteilnehmers sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:

1. Verlobte,

2. Ehegatten,

3. Lebenspartner,

4. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,

5. Geschwister,

6. Kinder der Geschwister,

7. Ehegatten/Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten/Lebenspartner,

8. Geschwister der Eltern,

9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher

Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekind).

Angehörige sind die in Satz 3 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1. in den Fällen der Nummer 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartner-

schaft nicht mehr besteht,

2. im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen

weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich für befangen oder ausgeschlossen halten, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies unverzüglich der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen, spätestens während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die 3

Rechtsanwaltskammer, während der Prüfung der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bzw. dessen/deren Stellvertreter/in. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfungsteilnehmer das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

(4) Ist infolge des Ausschlusses eines Prüfungsausschussmitgliedes von der Mitwirkung eine ordnungsgemäße Besetzung nicht möglich, kann die Rechtsanwaltskammer die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls einer anderen Rechtsanwaltskammer übertragen.

§ 4

Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Jeder Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Stellvertreter/in. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so hat es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.

§ 5

Geschäftsführung

(1) Die Rechtsanwaltskammer Kassel regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsprotokolle sind mindestens von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 22 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 6

Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben für alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Rechtsanwaltskammer. Das Recht des Berufsbildungsausschusses auf Unterrichtung gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 BBiG bleibt unberührt.

ABSCHNITT 2 Abschlussprüfung nebst Ergänzungsprüfung

§ 7

Prüfungstermine für die Abschlussprüfung

(1) Die für die Prüfung maßgeblichen Prüfungstermine im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1 BBiG sind der 31. Juli und der 31. Januar eines jeden Jahres. 4

(2) Die Rechtsanwaltskammer Kassel bestimmt in der Regel im Jahr zwei Termine für die Durchführung der Prüfung. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schulhalbjahres sowie des Schulbetriebes abgestimmt sein.

(3) Die Rechtsanwaltskammer Kassel gibt das Datum des Beginns der schriftlichen Prüfung in ihren Mitteilungsblättern bzw. Rundschreiben vorher bekannt und setzt gleichzeitig die Anmeldefrist fest.

§ 8

Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Abs. 1 BBiG)

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin gemäß § 7 Abs. 1 endet,

2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.

(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen (§ 43 Abs. 2 BBiG), wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er

1. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,

2. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und

3. durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.

(3) Zur Zusatzprüfung als Notarfachangestellte nach § 9 Abs. 4 der Prüfungsordnung sind Rechtsanwaltsgehilfen/-fachangestellte zuzulassen (externe Prüfung), sofern sie eine zweijährige Berufstätigkeit im Notariat bei einer Ausbildung nach der ReNoPat-AusbVO vom 24.08.1971 (BGBl. I S. 1394) bzw. eineinhalbjährige Berufstätigkeit im Notariat bei einer Ausbildung nach der ReNoPat-AusbVO vom 23.11.1987 (BGBl. I S. 2392) oder 29.08.2014 (BGBl. I S. 1490) nachweisen.

(4) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG).

§ 9

Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (§ 45 BBiG)

(1) Auszubildende können nach Anhören der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Bei der Beurteilung der betrieblichen Leistung sind entsprechend der Ausbildungsverordnung der Ausbildungsgang, der Leistungsstand und die in der bis zur Prüfung noch verbleibenden Zeit zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die Erreichung des Ausbildungsziels zu berücksichtigen.

(3) Für die Beurteilung durch die berufsbildende Schule (Berufsschule) ist davon auszugehen, dass überdurchschnittliche Leistungen Voraussetzung für eine vorzeitige Zulassung zur Prüfung sind. Eine 5

entsprechende Leistung liegt vor, wenn bezogen auf die für die Prüfung wesentlichen Lerngebiete im Durchschnitt mindestens die Gesamtnote „gut" (2,49) erreicht wird.

(4) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung ablegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

(5) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Abs. 4 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 10

Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der Rechtsanwaltskammer Kassel bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den/die Ausbildende(n) mit Zustimmung des/der Auszubildenden zu erfolgen.

(2) Der Prüfungsbewerber bzw. die Prüfungsbewerberin selbst kann den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß § 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

(3) Örtlich zuständig für die Anmeldung ist die Rechtsanwaltskammer Kassel, wenn in deren Bezirk

- in den Fällen des § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 die Ausbildungsstätte liegt,

- in den Fällen des § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 4 und 5 die Arbeitsstätte oder, soweit kein

Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz des Prüfungsbewerbers/der Prüfungsbewerberin liegt.

(4) Der Anmeldung sollen beigefügt werden

a) in den Fällen des § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1

- Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen

- Bescheinigung des/der Ausbildenden über die ordnungsgemäße Führung

der vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise (Berichtshefte)

b) in den Fällen des § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 4 und 5

- Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb

von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten oder Ausbildungsnachweise

- ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.

§ 11

Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Rechtsanwaltskammer Kassel. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der hierfür zuständige Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 Satz 2 BBiG).

Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen (§ 46 Abs. 2 BBiG). 6

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber bzw. der Prüfungsbewerberin rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes der schriftlichen Prüfung einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

(3) Die Zulassung kann von dem nach § 12 Abs. 1 zuständigen Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstage, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird, widerrufen werden.

§ 12

Zuständige Prüfungsausschüsse

(1) Zu Beginn eines Jahres bestimmt die Rechtsanwaltskammer Kassel für die Bezirke Fulda, Kassel und Marburg jeweils einen zuständigen Prüfungsausschuss für die Zulassung nach § 11 Abs. 1 Satz 2.

(2) Der Prüfungsausschuss erstellt auf der Grundlage der ReNoPatAusbV die Prüfungsaufgaben oder wählt sie aus. Er kann diese Aufgabe an einen Aufgabenerstellungsausschuss delegieren.

(3) Für die Abnahme der Prüfung der einzelnen Prüflinge regelt sich die Zuständigkeit der Ausschüsse wie folgt:

Für die Prüflinge aus dem Berufsschulbezirk Marburg sind Marburger Prüfungsausschüsse, für die Prüflinge aus dem Berufsschulbezirk Fulda sind Fuldaer Prüfungsausschüsse und für die übrigen Prüflinge sind Kasseler Prüfungsausschüsse zuständig.

In besonderen Fällen sind Ausnahmen zulässig.

Es kann insbesondere ein Ausschuss an einem anderen Prüfungsort mit der Durchführung beauftragt werden, wenn in einem Prüfungstermin weniger als sechs Prüflinge zur Prüfung zugelassen sind.

Bestehen an einem Ort mehrere Prüfungsausschüsse, dann wird die Verteilung der Prüflinge auf die Ausschüsse durch die Kammer vorgenommen. Die Kammer legt dabei unter Berücksichtigung der Zahl der Prüflinge und der Belastung der Prüfungsausschüsse durch die Prüfung fest, ob jeweils ein oder mehrere Ausschüsse mit der Durchführung der Prüfung betraut werden.

Werden mehrere Ausschüsse betraut, so erfolgt die Zuteilung möglichst gleichmäßig auf die Ausschüsse. Die Verteilung der Prüflinge wird nach alphabetischer Reihenfolge vorgenommen.

Ausnahmen hiervon sind in folgenden Fällen zu machen:

Ist in dem an sich zuständigen Prüfungsausschuss der Ausbildende bzw. die Ausbildende oder ein in der Praxis des Ausbildenden bzw. der Ausbildenden tätiger Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin beteiligt, so ist der Prüfling einem anderen Prüfungsausschuss zuzuteilen. Besteht nur ein Prüfungsausschuss an einem Ort, so hat an Stelle des ausgeschlossenen Prüfers bzw. der ausgeschlossenen Prüferin dessen Stellvertreter bzw. Stellvertreterin diesen Prüfling zu prüfen. Bei der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling ebenfalls in der Regel einem anderen Prüfungsausschuss zuzuteilen.

§ 13

Ziel und Inhalt der Abschlussprüfung, Bezeichnung des Abschlusses

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Mit ihr soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. 7

(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Rechtsanwaltsfachangestellte/r'' oder „Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r".

§ 14

Gliederung und Durchführung der Abschlussprüfung, Ergänzungsprüfung

(1) Die Abschlussprüfung richtet sich nach der ReNoPatAusbV und gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil ist für den Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellte/r in den Prüfungsbereichen

1. Geschäfts- und Leistungsprozesse (60 Minuten),

2. Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich (150 Minuten),

3. Vergütung und Kosten (90 Minuten) sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde (60 Minuten);

für den Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r in den Prüfungsbereichen

1. Geschäfts- und Leistungsprozesse (60 Minuten),

2. Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbereich (150 Minuten),

3. Vergütung und Kosten (90 Minuten) sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde (60 Minuten)

abzuhalten.

(3) Der Prüfungsbereich Mandantenbetreuung bzw. Mandanten- und Beteiligtenbetreuung wird im Rahmen eines fallbezogenen Fachgesprächs geprüft. Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.

Der Prüfling hat die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise (Berichtshefte) zur mündlichen Prüfung mitzubringen und auf Verlangen dem Prüfungsausschuss vorzulegen.

(4) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäfts- und Leistungsprozesse", „Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich" bzw. „Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbereich", „Vergütung und Kosten" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. Im Übrigen gilt § 21.

Über die Zulassung zur Ergänzungsprüfung und deren Termin entscheidet der Prüfungsausschuss.

Der Prüfling bestimmt den Prüfungsbereich, in dem die Ergänzungsprüfung stattfinden soll, wenn zwei mangelhafte Leistungen vorliegen. Sofern jedoch eine der mangelhaften Leistungen im Bereich „Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich" bzw. „Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbereich" vorliegt, findet die Ergänzungsprüfung zwingend in diesem Prüfungsbereich statt.

Die Ergänzungsprüfung findet im Anschluss an die mündliche Prüfung statt, spätestens innerhalb einer Woche. Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss. Das Ergebnis der Ergänzungsprüfung ist dem Prüfungsteilnehmer sofort mitzuteilen.

Die §§ 16 bis 20 gelten entsprechend. 8

(5) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

für den Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellte/r

1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2. im Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich mit mindestens „ausreichend",

3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend",

4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend",

für den Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r

1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2. im Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und Notarbereich mit mindestens „ausreichend",

3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend",

4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

(6) Die zulässigen Hilfsmittel zu den Abschlussprüfungen werden von dem Berufsbildungsausschuss festgelegt.

§ 15

Mitteilung des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung

Das Ergebnis der einzelnen Prüfungsarbeiten ist den Prüflingen zusammen mit der Ladung zwei Wochen vor dem Tag der mündlichen Prüfung (fallbezogenes Fachgespräch, § 14 Abs. 3) mitzuteilen.

Prüflinge, die die Prüfung nicht mehr bestehen können, erhalten gleichzeitig die Entscheidung des Ausschusses über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung und das Nichtbestehen der Abschlussprüfung mitgeteilt.

§ 16

Ausschluss der Öffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(2) Vertreter der Rechtsanwaltskammer sowie Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können bei der Prüfung anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann weitere Personen als Zuhörer zulassen, soweit keiner der Prüfungsteilnehmer widerspricht.

(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 17

Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung der oder des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die Rechtsanwaltskammer Kassel im Benehmen mit den zuständigen Prüfungsausschüssen die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 9

§ 18

Ausweispflicht und Belehrung

(1) Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden oder des Aufsichtführenden bzw. der Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

(2) Die Prüflinge sind über die Bestimmungen nach §§ 19 und 20 zu belehren und darauf hinzuweisen, dass eine ihnen bekannte gesundheitliche Beeinträchtigung bei Teilnahme an der Prüfung nicht berücksichtigt werden kann.

§ 19

Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend" (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend" (= 0 Punkte) bewerten.

(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen.

Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtsführung getroffen werden. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfungsteilnehmer hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören.

§ 20

Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung, spätestens am Tag vor der schriftlichen Prüfung, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Rechtsanwaltskammer Kassel zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

Danach kann der Prüfling bei schriftlichen Prüfungsteilen bis zu der Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben oder bis zum Beginn des fallbezogenen Fachgesprächs aus einem wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesen Fällen gilt die Prüfung als insgesamt nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn der Prüfungsteilnehmer nicht zur Prüfung erscheint und nachträglich einen wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung nachweist.

(2) Erfolgt ein Rücktritt nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund oder nehmen Prüfungsbewerber an der Prüfung ganz oder teilweise nicht teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 10

(3) Die notwendigen Entscheidungen trifft der zuständige Prüfungsausschuss.

ABSCHNITT 3 Prüfungsergebnis Abschlussprüfung

§ 21

Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung einschließlich der mündlichen Ergänzungsprüfung sind wie folgt zu bewerten:

Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

= 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

= 91 - 81 Punkte = Note 2 = gut

eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung

= 80 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

= 66 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind

= 49 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind

= 29 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

(2) Für jeden schriftlichen Prüfungsbereich und die mündliche Prüfung müssen 100 Punkte erreichbar sein.

(3) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung gem. § 22 Abs. 1 kann der Vorsitzende oder die Vorsitzende jeweils zwei Mitglieder unter Einbeziehung der eigenen Person mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen (§ 42 Abs. 2 Satz 1 BBiG). Die nach Satz 1 beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (§ 42 Abs. 3 BBiG).

(4) Die Prüfungsleistungen sind von den beauftragten Mitgliedern des Prüfungsausschusses unter Beachtung der vom Aufgabenerstellungsausschuss vorgegebenen Gewichtung der einzelnen Prüfungsfragen getrennt und selbständig zu bewerten. Die Kennzeichnung auf den Arbeiten ist zulässig.

(5) Die in den einzelnen Prüfungsbereichen von den beauftragten Mitgliedern des Prüfungsausschusses jeweils ermittelten Punktzahlen sind zu addieren und die Summe durch zwei zu teilen. Das Ergebnis wird auf volle Punkte aufgerundet.

(6) In einem Prüfungsbereich, in dem eine mündliche Ergänzungsprüfung stattgefunden hat, werden die Punktzahlen für die schriftliche Arbeit verdoppelt, die Punktzahl für die mündliche Prüfung hinzugerechnet und das Ergebnis durch die Zahl drei geteilt; eine evtl. Aufrundung findet erst zuletzt statt.

§ 22 11

Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung

(1) Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung werden durch den Prüfungsausschuss gefasst. Das Ergebnis der gesamten Prüfung wird festgestellt, indem die Punkte der fünf Prüfungen vor der Addition zunächst wie folgt gewichtet werden:

1. Geschäfts-und Leistungsprozesse: 15%

2. Mandanten-/Beteiligtenbetreuung: 15%

3. Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich bzw. Rechtsanwendung im Rechtsanwalts- und

Notarbereich: 30%

4. Vergütung und Kosten: 30%

5. Wirtschafts- und Sozialkunde: 10%.

Ergibt sich ein Bruchteil eines Punktes, so ist immer aufzurunden.

(2) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(3) Im Anschluss an den letzten Prüfungsteil ist dem Prüfungsteilnehmer das Gesamtergebnis bekannt zu geben. Ihm ist ebenfalls bekannt zu geben, ob er die Prüfung „bestanden" oder „nicht bestanden" hat. Hierüber ist dem Prüfling unverzüglich eine von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

§ 23

Prüfungszeugnisse

(1) Ist die Abschlussprüfung bestanden, erhält der Prüfling von der Rechtsanwaltskammer ein Prüfungszeugnis. Das Prüfungszeugnis muss enthalten:

1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Abs. 2 BBiG",

2. die Personalien des Prüflings (Name, ggf. Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort),

3. den Ausbildungsberuf,

4. das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen (jeweils Note und Punkte),

5. das Datum des Bestehens der Prüfung,

6. die Unterschriften des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des/der Beauftragten der Rechtsanwaltskammer mit Siegel.

(2) Im Prüfungszeugnis sollen darüber hinaus Angaben zum DQR/EQR-Niveau aufgenommen werden.

(3) Der/Die Ausbildende erhält auf Verlangen das Ergebnis der Abschlussprüfung des/der Auszubildenden übermittelt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 BBiG).

§ 24

Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter sowie der Ausbildende oder die Ausbildende von der Kammer einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen als nicht ausreichend bewertet worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung auf Antrag nicht mehr wiederholt zu werden brauchen (§ 25 Abs. 2).

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung ist hinzuweisen. 12

ABSCHNITT 4 Wiederholungsprüfung

§ 25

Wiederholungsprüfung

(1) Die nicht bestandene Abschlussprüfung kann auf Antrag zweimal wiederholt werden. Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.

(2) Hat der Prüfling Prüfungsleistungen mit mindestens befriedigendem Ergebnis erbracht, sind diese Prüfungsleistungen auf Antrag nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb eines Jahres - gerechnet von dem Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung - zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Bei der Berechnung des Prüfungsergebnisses werden die nach Satz 1 erbrachten Ergebnisse berücksichtigt.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Abschlussprüfungstermin wiederholt werden.

(4) Soweit Prüfungsverfahren nach der bisher geltenden Prüfungsordnung bereits begonnen haben, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden. Gleiches gilt, wenn die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung erfolgt.

ABSCHNITT 5 Zwischenprüfung

§ 26

Ziel und Inhalt der Zwischenprüfung

Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Abschnitt A für das erste Ausbildungsjahr genannten berufsübergreifenden und berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der Anlage Abschnitt F für das erste Ausbildungsjahr genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Unterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist (§ 6 Abs. 2 ReNoPat-AusbVO).

§ 27

Gliederung und Durchführung der Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen:

1. Rechtsanwendung sowie

2. Kommunikation und Büroorganisation

mit Hilfe schriftlich zu bearbeitender fallbezogener Aufgaben und einer Prüfungszeit von jeweils 60 Minuten statt.

(2) Die Zwischenprüfung wird von den nach § 2 berufenen Prüfungsausschüssen abgenommen.

(3) Die Aufgaben werden von dem nach § 12 bestellten Prüfungsausschuss für alle Prüfungsausschüsse verbindlich erarbeitet.

(4) Die zulässigen Hilfsmittel zu den Zwischenprüfungen werden von dem Berufsbildungsausschuss festgelegt. 13

§ 28

Zeitpunkt

Die Zwischenprüfung soll nach Ablauf des ersten Ausbildungsjahres, jedoch nicht später als 18 Monate nach Beginn der Ausbildung stattfinden. Die Kammer setzt jährlich einen Termin für die Zwischenprüfung fest, der nach den Sommerferien der Berufsschule liegt; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 29

Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Zwischenprüfung hat schriftlich in der von der Rechtsanwaltskammer Kassel bestimmten Anmeldefrist unter Verwendung des von der Rechtsanwaltskammer Kassel vorgesehenen Anmeldeformulars durch den Ausbildenden oder die Ausbildende zu erfolgen. Von dem Ausbildenden oder der Ausbildenden muss bescheinigt werden, dass der Auszubildende oder die Auszubildende die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise (Berichtshefte) ordnungsgemäß geführt hat.

(2) Für die Durchführung der Zwischenprüfung gelten die §§ 3, 12 Abs. 3, 16 bis 19.

(3) Ein Rücktritt von der Zwischenprüfung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.

§ 30

Bewertungsmaßstab und Prüfungsbescheinigung

(1) Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis, dem die in den einzelnen Prüfungsbereichen erzielten Leistungen zu entnehmen sind.

(2) Als Bewertungsmaßstab gilt § 21 entsprechend. Auf Besonderheiten kann der Prüfungsausschuss hinweisen.

(3) Das Zeugnis erhalten der Auszubildende oder die Auszubildende, die gesetzlichen Vertreter, der Ausbildende oder die Ausbildende und die Berufsschule.

ABSCHNITT 6 Erweiterungsprüfung

§ 31

Erweiterungsprüfung

Wer die Prüfung als Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte oder als Notarfachangestellter/Notarfachangestellte (auch unter einer der früheren Berufsbezeichnungen) bestanden hat, kann an einer Erweiterungsprüfung für den Beruf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte unter den Voraussetzungen des § 9 teilnehmen.

Prüfungsbereiche sind

1. Geschäfts- und Leistungsprozesse, wenn diese nicht Gegenstand der früheren Prüfung waren

(Erreichbare Punktzahl 100, Prüfungsdauer 60 Min.) 14

2. die Prüfungsbereiche unter § 14 Abs. 2 Nr. 2. und 3. soweit sie den neuen Teil des Gesamtberufes betreffen

(Erreichbare Punktzahl jeweils 50 Punkte; Prüfungsdauer in Rechtsanwendung im Rechts-

anwalts- und Notarbereich 75 Minuten, in Vergütung und Kosten 45 Min.)

3. Fallbezogenes Fachgespräch

Diese Prüfung beschränkt sich auf den neuen Teilbereich des Gesamtberufes „Mandantenbetreuung oder Beteiligtenbetreuung""

(Erreichbare Punktzahl 100; Prüfungsdauer: 15 Min.)

Die Erweiterungsprüfung kann nur bestanden werden, wenn in diesen Prüfungsteilen die Hälfte der für diesen Teilbereich erreichbaren Punktzahl erzielt wird. Eine Ergänzungsprüfung ist nicht möglich.

In dem Prüfungsbereich Nr. 2 wird eine Gesamtnote aus der Hälfte der Punktzahl der bestandenen Prüfung und der in der Erweiterungsprüfung erzielten Punkte gebildet.

Sind aus der früheren Prüfung nur die Noten bekannt, so wird der mittlere Wert der einzelnen Noten aus § 21 eingesetzt.

ABSCHNITT 7 Schlussbestimmungen

§ 32

Umschulungsverhältnisse

(1) Die Regelungen dieser Prüfungsordnung gelten auch für Umschüler oder Umschülerinnen, deren Umschulungsvertrag in das Verzeichnis der Umschulungsverhältnisse eingetragen ist.

(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile von der Rechtsanwaltskammer Kassel zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

(3) Die aus diesen Prüfungsteilen (Abs. 2) erzielten Noten werden als mittlerer Wert der einzelnen Noten aus § 21 eingesetzt.

§ 33

Rechtsbehelfsbelehrung

Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der Rechtsanwaltskammer sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling bzw. den/die Prüfungsbewerber/in mit einer schriftlichen Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 34

Einsicht in die Prüfungsunterlagen, Aufbewahrungsfristen

(1) Auf Antrag ist der/dem Prüfungsteilnehmer/in nach Abschluss der Prüfung gem. § 29 HVwVfG Einsicht in ihre/seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

(2) Die Anmeldung und die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind 2 Jahre, die Niederschriften gemäß § 22 sind 10 Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren. 15

§ 35

Prüfung behinderter Menschen

Soweit behinderte Menschen an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Bedürfnisse und Belange bei der Durchführung der Prüfung in gebührender Weise zu berücksichtigen.

§ 36

Übergangsvorschriften

Für Auszubildende, die ihre Ausbildung nach der ReNoPat-AusbVO vom 24.08.1971 (BGBl. I S. 1394), der ReNoPat-AusbVO vom 23.11.1987 (BGBl. I S. 2392) oder der ReNoPat-AusbVO vom 29.08.2014 (BGBl. I S. 1490) begonnen haben, gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen der Rechtsanwaltskammer Kassel vom 30. Januar 2008 (JMBl. S. 203) fort.

§ 37

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Zwischenprüfungen der Rechtsanwaltskammer Kassel vom 18. Mai 2016 (JMBl. S. 239) wird aufgehoben.

§ 38

Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen in Kraft.

Kassel, den 15.02.2017

Der Vorstand

der Rechtsanwaltskammer Kassel

Präsident 16

Vorstehende Prüfungsordnung wurde mit Bescheid des Hessischen Ministeriums der Justiz vom

23.06.2017 genehmigt.

Die vorstehende Prüfungsordnung wird hiermit ausgefertigt.

Kassel, den 12.07.2017

Rechtsanwaltskammer Kassel

Präsident